Die neue Gefahrstoffverordnung

Die neue Gefahrstoffverordnung

02.04.2021

Sie ist eigentlich nicht neu, sondern nur aktualisiert, dennoch wirkt sich die “Technische Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern” in Form der TRGS 510 auf so gut wie alle Betriebe in der Transportbranche aus. Die Änderungen betreffen nämlich vor allen Dingen die Lagerung geringer Mengen. Um sicherzustellen, dass man sich im eigenen Unternehmen rechtskonform verhält, empfiehlt die DEKRA in einer Verlautbarung vom 12.3. eine Überprüfung der Lagerbedingungen.

Wie üblich geht es dabei hauptsächlich um die Vermeidung von Unfällen mit entsprechenden Sach- und möglichen Personenschäden. Nur, wer seine Gefahrstoffe im Sinne der TRGS 510 lagert, kann auf die Leistungen der Versicherungen zählen. Die Neuerungen betreffen vor allem die Lagermengen und die Zugangsbeschränkungen für Unbefugte. Laut DEKRA sind die Regeln jedoch derart verfasst, dass die Unternehmen die entsprechenden Prüfungen leicht selbst vornehmen können.

Wer seine Bestände konform mit der TRGS 510 lagere, könne auf Rechtssicherheit vertrauen. Eine wichtige Änderung betrifft die Vorgaben für eine Lagerung in Verkaufsräumen. Diese sind komplett entfallen. Daher muss von Fall zu Fall eine eigene Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden und die Betriebe müssen ggf. entsprechende Maßnahmen ergreifen.